Welcher Inhalt gehört in dein Impressum? (D-A-CH)

 

Welcher Inhalt gehört in dein Impressum?
(D-A-CH)

Was alles muss im Impressum stehen und welche rechtlichen Konsequenzen kann es geben?

In Österreich gilt die Impressumspflicht. Seit Juli 2012 auch für gewerblich genutzten Plattformen im Internet. Damit sind zB. Facebook-Pages gemeint. In diesem Artikel erhältst du auch die Infos über die Vorgaben für Deutschland und die Schweiz.

Egal wie hoch die Wahrscheinlichkeit rechtlicher Konsequenzen ist, es ist auf jeden Fall sinnvoll, ein vollständiges Impressum auf deiner Website anzuführen. Das Impressum steigert deine Glaubwürdigkeit und die Vertrauenswürdigkeit deiner Website.

Was ist das Impressum?

Das Impressum ist ein gesetzlich vorgeschriebener Vermerk in Publikationen – zu denen auch Websites gehören –, der Auskunft über die für den Inhalt Verantwortlichen gibt. Es muss ‚leicht und unmittelbar’ zugänglich sein. Das heißt, es darf nicht auf der Website versteckt werden oder nur mit vielen Klicks erreichbar sein. Es sollte am besten auf der Startseite stehen (ausgeschrieben im Footer oder als Link zur entsprechenden Unterseite, wie auf meiner Website). Die rechtlichen Konsequenzen bei Nichtbeachtung können beträchtlich ausfallen.

Welche Inhalte musst du anführen?

Basis der Regelungen in der DACH-Region ist die europäische E-Commerce-Richtlinie. Die einzelnen Länder, darunter auch die Schweiz, haben sie für sich umgesetzt. Es gibt kaum Unterschiede beim Inhalt des Impressums. Trotzdem gehe ich im Folgenden auf die einzelnen Bestimmungen ein.

Österreich

Vorlage WKÖ: Das korrekte Website-Impressum für sämtliche Rechtsformen

Verschiedene Regelungen in Österreich beeinflussen die Ausgestaltung des Impressums. Unterschieden wird zwischen der Impressumspflicht und der Offenlegungspflicht nach dem Mediengesetz:

1. Zunächst unterscheidet man zwischen den Regelungen nach der Gewerbeordnung (für nicht im Firmenbuch eingetragene Unternehmen) und dem Unternehmer-Gesetzbuch (UGB) (für ins Firmenbuch Eingetragene).

  • Bist du Gewerbetreibendender ohne Firmenbuch-Eintrag musst du als natürliche Person folgendes auf deiner Website angeben: Vor-, Zuname und Standort der Gewerbe-Berechtigung. Details Impressumsvorschriften nach der Gewerbeordnung

  • Bist du im Firmenbuch eingetragen gilt das UGB. Es sieht unabhängig von der Rechtsform zumindest diese Angaben für die Website vor: Firmen-Wortlaut, -Buchnummer, -Buchgericht, -Sitz und Rechtsform. Als eingetragener Einzelunternehmer (eU) musst du deinen bürgerlichen Namen anführen, wenn er vom Firmenwortlaut abweicht. Details zu den einzelnen Rechtsformen und weitere Infos findest du zum Beispiel hier: Unternehmer-Gesetzbuch

2. Zusätzlich gilt das E-Commerce-Gesetz (kurz: ECG), das im 3. Abschnitt, § 5, bestimmt, dass ‚Diensteanbieter’ bestimmte Informationen leicht und unmittelbar zugänglich machen müssen:

  • Den eigenen Namen oder den Firmennamen, die Adresse und die einfache Kontaktaufnahme (inklusive Email-Adresse)

  • Falls vorhanden und relevant müssen zusätzlich angegeben werden: Firmenbuchnummer und –gericht, zuständige Aufsichtsbehörde, Kammer, Berufsverband, Berufsbezeichnung und Mitgliedsstaat, Hinweis auf anwendbare gewerbe- oder berufsrechtliche Vorschriften und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID).

3. Seit Juli 2012 bestimmt das Mediengesetz (MedG) erweiterte Offenlegungspflichten, die Inhaber von Websites und Newsletter-Versender betreffen:

  • Kleine Websites und kleine Newsletter: Das sind Seiten und Newsletter, auf denen sich der Medieninhaber präsentiert, die jedoch keine redaktionellen Beiträge enthalten.
    Notwendige Angaben: Name/Firma des Medieninhabers, Unternehmensgegenstand und Wohnort bzw. Sitz des Medieninhabers.

  • Große Websites und große Newsletter: Hier geht der Inhalt über die bloße Präsentation hinaus und enthält redaktionelle Beiträge.
    Notwendige Angaben: Name/Firma des Medieninhabers, Unternehmensgegenstand, Wohnort/Sitz (Niederlassung) des Medieninhabers, Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums (‚Blattlinie’ = die grundlegende weltanschauliche, wirtschaftliche oder politische Richtung der Website).

Newsletter müssen immer ein Impressum haben. Weitere Details findest du hier.

Für nicht-kommerzielle Blogs besteht in Österreich keine Impressumpflicht, jedoch eine Offenlegungspflicht. Daher würde ich in jedem Fall deinen Namen, deinen Ort (Gemeinde reicht, nicht extakte Adresse gefordert) sowie die grundlegende Richtung des Blogs angeben.

Weitere gewerblich genutzte Plattformen
Nutzt du sonstige Internet-Plattformen gewerblich, ergänzt du dein Profil dort am besten rasch: Facebook hat auf Fanpages mittlerweile im Menü links unter ‚Info’ eine eigene Rubrik namens ‚Impressum’ eingerichtet. Eine beliebte und elegante Variante ist die Angabe eines Links mit direktem Verweis auf dein Impressum auf der Website. Denn nicht jede Plattform hat einen eigenen Platz für das Impressum vorgesehen. Eine detaillierte Beschreibung für das Einbinden des Impressums auf Facebook findet du in diesem Artikel.

Welche Strafbestimmungen gibt es in Österreich?

  • UGB: ‚Verstöße gegen die Bestimmung werden vom zuständigen Firmenbuchgericht mit Zwangsstrafen von bis zu EUR 3.600 bestraft. Wird der Zwangsstrafe nicht Folge geleistet, können weitere Strafen verhängt werden.’

  • MedG: Die Strafe wurde 2012 drastisch angehoben. Im Fall der Nichtbefolgung kann der verhängte Höchstsatz für Verwaltungsstrafen jetzt EUR 20.000 betragen (davor waren es EUR 2.180).

  • Gewerbebehörde: ‚Verstöße gegen die Bestimmung werden von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 1.090 bestraft.'Das

Was gehört ins Impressum?

Deutschland

Die Informationspflicht in Deutschland beruht auf § 5 des Telemediengesetzes (TMG): Sie besteht ‚... für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien ...’. Die Pflicht bezieht sich auf alle Angebote mit wirtschaftlichem Interesse – Verkaufsplattformen, Unternehmenspräsenzen, Unternehmens-Fanseiten auf Facebook. Bewirbst du eigene oder fremde Produkte oder schaltest du Werbebanner, bist du auch betroffen.

Folgende Infos musst du ‚leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar’ halten:

  • Natürliche Personen: Name und Adresse, Email-Adresse; falls vorhanden die UID

  • Juristische Personen: Name bzw. Firmenwortlaut, Firmensitz, Rechtsform, Vertretungsberechtige und gegebenenfalls das Stamm- und Grundkapital; Email-Adresse; evtl. zuständige Aufsichtsbehörde, Handelsregister, Vereinsregister, Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung, berufsrechtliche Regelungen; falls vorhanden eine UID

Es gibt die sogenannte ‚Zwei Klick’-Regel des Bundesgerichtshofs: Der durchschnittlich informierte Internetnutzer muss in zwei Schritten - also mit zwei Klicks - zum Impressum gelangen.

§ 55 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) bestimmt, dass Angebote, die ‚... ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen ...’, kein Impressum benötigen. Hier drunter fällt zum Beispiel eine Hochzeits-Homepage. Oder Blogs: Wer nur seine persönliche Sicht auf die Welt darlegt und keine Werbung macht, fällt unter die Ausnahme. Steht das Online-Angebot im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit besteht wiederum die Impressumspflicht. Im Zweifelsfall würde ich auf jeden Fall ein Impressum kommunizieren!

Strafrechtliche Regelungen in Deutschland
Auch in Deutschland ist das Fehlen eines Impressums ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß. Die Geldbuße kann bei einigen hundert Euro liegen oder bis hin zu EUR 50.000 bei absichtlicher Verschleierung oder Verheimlichung reichen.

Schweiz

Seit April 2012 gibt es eine offizielle, generelle Impressumspflicht in der Schweiz. Sie ist im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt (Artikel 3, Absatz 1, Buchstabe s): ‚Unlauter handelt insbesondere, wer Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt: 1. klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschließlich derjenigen elektronischen Post zu machen, […].’

Folgende Angaben müssen im Impressum stehen:

  • Bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname, die Wohnadresse und Email-Adresse

  • Bei juristischen Personen: die vollständige Firmenbezeichnung, der Sitz der Firma und eine Email-Adresse

Die Angabe eines Postfachs statt der physischen Adresse oder eines Kontaktformulars statt der Email-Adresse genügen nicht.

Nicht impressumspflichtig bist du, wenn du einen privaten Blog betreibst. Ich würde aus zu Beginn genannten Gründen trotzdem die Mindestangaben machen.

Was passiert, wenn man die Impressumspflicht in der Schweiz nicht befolgt?
Generell sieht Art. 23 Abs. 1 UWG bei Vorsatz eine Freiheitsstrafe mit bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Dieser weite Strafrahmen wurde gesteckt, damit gravierende Fälle von unlauterem Wettbewerb angemessen bestraft werden können. Wenn das Impressum nicht korrekt oder vollständig ist, bewegt man sich vermutlich im unteren Strafrahmen.

Theoretisch muss das Impressum nicht als ‚Impressum’ gekennzeichnet sein. Ich würde es trotzdem tun, weil du deinen Seitenbesuchern das Auffinden so am schnellsten und einfachsten machst.

Generatoren

Beliebt bei der Impressum-Erstellung sind sogenannte 'Generatoren', wie zum Beispiel dieser von e-Recht24.de. Du musst dort je nach Rechtsform deines Unternehmens unterschiedliche Felder ausfüllen. Per Mausklick wird dann das Impressum erstellt. Du kopierste es und fügst es auf deiner Website ein. Da jedoch nicht alle Generatoren auf dem neuesten rechtlichen Stand sind, würde ich mich nicht zu 100 %  auf sie verlassen.

Kannst du die Impressum-Adresse umgehen?

Jein ;) Du musst eine Adresse angeben. Aber folgende Lösung kenne ich von bekannten Selbständigen, die ihre Wohnadresse nicht als Geschäftsadresse angeben wollen: Sie sind in einem Coworking-Space eingemietet und haben ein Membership-Paket mit inkludiertem Postfach und der Angabe einer registrierten Geschäftsadresse.